Unsere Dienstleistungen zum Jahresabschluss sowie zu den betrieblichen Steuererklärungen umfassen grundsätzlich den gesetzlichen Rahmen, der von Art und Umfang des Unternehmens abhängt:
Stichpunktartige Überprüfung der Buchführung auf Korrektheit der Buchungen, Jahresabschlusstätigkeiten ( z.B. Abschreibung der Anlagegüter, Bewertung des Umlaufvermögens, Abgrenzungsbuchungen, Rückstellungen, Aufteilung gemischter Konten, Verzinsung von Gesellschafterkonten, Gewinnverwendung, Tantiemeberechnung).
Überprüfung, ob alle relevanten Verträge (z.B. Ehegatten- oder Gesellschafterarbeitsverträge) und Dokumente (z.B. Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug) sowie Informationen zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z.B. Bürgschaften, Verträge mit Dritten) vollständig vorhanden sind.
Bescheinigung über die Art der Jahresabschlusserstellung.
Die Abschlüsse werden von uns nach den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater nach dem Beschluss der Bundessteuerberaterkammer vom 12/13.April 2010 erstellt. Weitere Qualitätsmaßnahmen ergänzen unsere Arbeit.
Wir erstellen Jahresabschlüsse folgender Rechtsformen
Einzelunternehmen
Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG)
Kapitalgesellschaft (GmbH, Genossenschaften)
Vereine
Unser Leistungsprofil umfasst
Einspielen der vom Mandanten bereitgestellten Daten (bei Datev-kompatibler Mandanten-Software, sonst manuelle Erfassung der Jahresverkehrszahlen)
Überprüfung der vom Mandanten erstellten Finanzbuchführung oder Jahresabschluss
Erstellen der Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenspiegel sowie Anhang bei Kapitalgesellschaften mit Plausibilitätsprüfung
Mitwirkung bei der Erstellung des Lageberichtes
Erstellen eines Jahresabschluss- bzw. Erläuterungsberichtes
Entwicklung des Investitionsabzugbetrages
Ermittlung der Tantieme
Ermittlung der Ausschüttung
Vorbereiten von Gesellschafterbeschlüssen
Entwicklung der Kapitalkonten und Ergebnisverwendung
Ableitung des steuerlichen Ergebnisses bzw. Erstellen einer Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV
Erstellung der Steuerbilanz
Erstellung von Eröffnungsbilanzen und Zwischenabschlüssen
Erstellung von Sonderbilanzen
Erstellung von Ergänzungsbilanzen
Erstellung einer Kapitalflussrechnung
Berechnung von Kennzahlen
Mehrjahresvergleich
Jahresabschlussanalyse
Besprechen des Jahresabschlusses
Betriebliche Steuererklärungen: Gewerbesteuererklärung, Gewerbesteuerzerlegungserklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung, Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, Kapitalertragsteueranmeldung und elektronische Übermittlung der Steuererklärungen an das Finanzamt sowie Berechnung der Steuern
Stellen von Anträgen auf Investitionszulage
Erstellung Offenlegungsbilanz sowie elektronische Übermittlung an den Bundesanzeiger
Archivierung der steuerrechtlich relevanten Daten im Rechenzentrum oder auf elektronischem Datenträger
Prüfung von Steuerbescheiden, ggf. Einlegung von Rechtsmitteln
Begleitung von Betriebsprüfungen
Erstellen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ergibt sich der Gewinn aus der Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Inventur u.a. sind irrelevant.
Obwohl keine Buchführungspflicht für Einnahme-Überschuss-Rechner besteht, sind folgende Einzelaufzeichnungen notwendig:
Bei den Einnahmen und Ausgaben muss unterschieden werden, wie hoch die jeweiligen Umsatzsteuersätze ausfallen.
Die umsatzsteuerfreien Umsätze sind ebenfalls getrennt aufzuzeichnen.
Bei den abnutzbaren Anlagegütern, wie PKW oder PC, ist eine Übersicht über die Abschreibungen zu erstellen (Anschaffungsdatum, Kaufpreis, Abschreibungsdauer bzw. in Anspruch genommene AfA-Beträge).
Lassen sich Betriebsausgaben nicht abziehen, sind sie getrennt zu erfassen (Bewirtungskosten, Geschenke etc.).
Bei der zeitlichen Zuordnung aller Einnahmen und Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich in der Rechnungsperiode zu berücksichtigen, in der sie gezahlt werden. Neben dem Zufluss-Abfluss-Prinzip gibt es noch eine Reihe Detail-Fragen zu klären, welche wir mit Ihnen besprechen.
Die Einnahmenüberschussrechnung darf seit dem Jahr 2005 nicht mehr formlos erstellt werden. Vielmehr muss das Steuerformular Anlage EÜR eingereicht werden. Liegen die Betriebseinnahmen unterhalb von 17.500 Euro pro Jahr können weiterhin an Stelle des Vordrucks auch eine formlose Gewinnermittlung der Einkommensteuererklärung beigefügt werden.
Unser Leistungsprofil umfasst
Einspielen der vom Mandanten bereitgestellten Daten (bei Datev-kompatibler Mandanten-Software, sonst manuelle Erfassung der Jahresverkehrszahlen)
Überprüfung der vom Mandanten erstellten Aufzeichnungen oder EÜR
Erstellen einer EÜR ggf. Erläuterungsbericht
Entwicklung des Investitionsabzugbetrages
Ableitung des steuerlichen Ergebnisses bzw. Erstellen einer EÜR
Mehrjahresvergleich
Besprechen der EÜR
betriebliche Steuererklärungen: Gewerbesteuererklärung, Gewerbesteuerzerlegungserklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung, Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, und elektronische Übermittlung der Steuererklärungen an das Finanzamt sowie Berechnung der Steuern
Stellen von Anträgen auf Investitionszulage
Archivierung der steuerrechtlich relevanten Daten im Rechenzentrum oder auf einem elektronischen Datenträger
Prüfung von Steuerbescheiden, ggf. Einlegung von Rechtsmitteln
Begleitung von Betriebsprüfungen
Erstellen von freiwilligen Berichten und Plausibilitätsbeurteilung
Die Anforderungen der Banken an die Kreditvergabe sind spürbar gestiegen. Aufgrund von § 18 Kreditwesengesetz (KWG) will der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maße anhand von Unterlagen prüfen. Zweck ist in erster Linie, das Ausfallrisiko eines gewährten Kredites zu verringern. Neben diesen Regeln des KWG’s unterziehen die Banken auf Grund von Basel II die Kreditunterlagen einer detaillierten Risikobewertung (Rating). Das Ergebnis dieser Risikobewertung schlägt sich unmittelbar u.a. in Kreditkosten nieder.
Die auftragsgemäße einfache Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen, auch bei Mitwirkung eines Steuerberaters, genügt nicht den Anforderungen des KWG. Alle wesentlichen Posten des Jahresabschlusses müssen geprüft bzw. auf ihre Plausibilität beurteilt werden.
Grundsätzlich gibt es nach den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater nach dem Beschluss der Bundessteuerberaterkammer vom 12/13.April 2010 drei Arten der Erstellung eines Jahresabschlusses:
Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Beurteilungen
Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen
Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen.
Ein Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen ist dadurch gekennzeichnet, dass neben der eigentlichen Erstellungstätigkeit die vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise durch Befragungen und analytischen Beurteilungen auf Plausibilität hin zu beurteilen sind, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind.
Ein Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen ist darauf gerichtet, dass neben der eigentlichen Erstellungstätigkeit im Rahmen der Auftragsdurchführung durch geeignete Maßnahmen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise geprüft wird.
Die bestehenden Haftungsrisiken zwingen Steuerberater hier zu besonderer Sorgfalt und Erfüllung entsprechender Dokumentationspflichten. Es wird eine Bescheinigung erstellt, aus der sich Art und Umfang der Tätigkeit ergeben.
Ein Erstellungsbericht informiert über Art, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Abschlussarbeiten. Er trifft Aussagen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und enthält Angaben zur Buchführung, Bilanzierung und Bewertung sowie Erläuterungen zu den wesentlichen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Ob ein Erstellungsbericht mit Plausibilitätsbeurteilungen bzw. umfassenden Beurteilungen notwendig ist, sollten Sie mit Ihrer Bank klären.
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